ALLGEMEINE  VERKAUFSBEDINGUNGEN

general sales conditions – conditions de vente – Algemene Verkoopvoorwaarden
Stand : 28.02.2013


§1 Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen haben ausschließliche Gültigkeit für dieses ebenso wie für alle zukünftigen mit uns abgeschlossenen Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

2. (Einkaufs-)Bedingungen des Käufers gelten insoweit, als sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch einen Zusatz zur Verkaufsbestätigung schriftlich von uns bestätigt werden. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

3. Einwendungen gegen den Inhalt der Verkaufsbestätigung müssen spätestens bis zum Ablauf des nächsten Werktages nach Zugang der Verkaufsbestätigung schriftlich geltend gemacht werden und bei uns eingehen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Verkaufsbestätigung endgültig verbindlich.

4. Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

5. Ansprüche unserer Vertragspartner aus den Verträgen sind nicht abtretbar.

6. Die Bedingungen sind auch dann verbindlich, falls einzelne Bestimmungen unwirksam sein sollten.

7. Erfüllungsort für unsere Leistung ist der Übernahmeort.

8. Gerichtsstand für beide Teile ist Bad Iburg, das gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.
Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

9. Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


§ 2 Angebote und Preise

1. Unsere Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlich vereinbarten Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Verpackungen werden gesondert berechnet.

2. Falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist, sind die Angebote nach Menge, Preis und Lieferzeit für uns freibleibend und erfolgen unter der auflösenden Bedingung richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Das gilt insbesondere für Waren aus staatlichen Interventionslagern der EG.

3. Wir behalten uns das Recht vor, dem Käufer nach Vertragsschluss bis zur Lieferung entstehende Preiserhöhungen außerhalb unseres Einflussbereiches zu berechnen.


§ 3 Lieferung

1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Vereinbarung „ prompter“ Lieferung verpflichtet uns zur Lieferung binnen 14 Tagen nach Abschluß des Geschäfts ; im Falle eines Auslands- oder Überseegeschäfts ist darunter Verladung bzw. Verschiffung im Herkunftsland innerhalb 21 Tagen zu verstehen.

2. Höhere Gewalt sowie Hinderungsgründe jeder Art, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen, stellen uns von allen Lieferpflichten frei; dem Käufer stehen insoweit keinerlei Ansprüche gegen uns zu. Die Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt „ richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung“ und bei Umladungen oder reisenden Partien unter dem weiteren Vorbehalt der Glücklichen Ankunft. Das gilt auch, wenn diese Art der Lieferung aus den sonstigen Vereinbarungen nicht zu ersehen ist.

3. Wir sind berechtigt, unsere Leistung vor der vereinbarten Lieferzeit oder in Teillieferungen zu erbringen.

4. Wird eine von uns als verbindlich zugesagte Lieferzeit überschritten, so hat uns der Käufer zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 7 Tagen zu setzen. Bis zum fruchtlosen Ablauf dieser Nachfrist stehen ihm keinerlei Rechte gegen uns zu. Anschließend sind im Falle des Leistungsverzuges oder bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Solange dieser daher gegenüber der Verkäuferin mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der Verkäuferin (siehe auch § 7 Nr. 8 und Nr. 9).


§ 4 Übernahme, Abnahme


1. Die Ware wird, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beim Verlassen des Betriebes des Verkäufers vom Käufer übernommen und zugleich qualitativ abgenommen. Dieses gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung zum Bestimmungsort vereinbart ist. Anfallende Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Der Käufer ist zur Übernahme und Abnahme verpflichtet, sobald wir ihm die Bereitstellung der Ware anzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, so sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, unter Befreiung von unseren Lieferverpflichtungen vom Vertrage zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis 25% des Verkaufpreises der Ware als Entschädigung zu beanspruchen. Übersteigt der uns entstandene Schaden diesen Betrag, so verbleibt uns die Möglichkeit, den Schaden in voller Höhe geltend zu machen. Weist der Käufer nach, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist, gilt diese Schadenshöhe.

3. Schwimmende oder in anderer Weise reisende Ware hat der Käufer auf unser Verlangen auch außerhalb der normalen Geschäftszeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu übernehmen. Kommt er dem nicht nach, so hat er jeden sich hieraus ergebenden Schaden zu tragen.

4. Mit der Übernahme geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, gleichgültig, wer die Kosten einer etwaigen Versendung trägt. Im Falle der Versendung wird eine Versicherung nur auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Käufer auf dessen Kosten abgeschlossen.


§ 5 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

1. Reklamationen sind uns unmittelbar nach Abnahme der Waren schriftlich ausschließlich per Telefax mitzuteilen, spätestens jedoch binnen 24 Stunden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Rügerecht des Käufers erloschen und die Ware gilt als genehmigt. Vermerke auf Lieferscheinen, Mängelrügen per E-Mail sowie mündliche Reklamationen werden nicht als Beanstandungen anerkannt.

2. Der Käufer hat für die qualitative Kontrolle am Abnahmeort selbst Sorge zu tragen.

3. Fällt die Qualität nur hinsichtlich eines den Prozentsatz von 5% nicht übersteigenden Teils der Lieferung ab und entspricht der Rest der Partie der vereinbarten Qualitätsbezeichnung, so sind Reklamationen ausgeschlossen.

4. Während des Transports auftretende übliche Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers. Darüber hinausgehende Gewichtsabweichungen sind unbeschadet der fortbestehenden Anzeigepflicht nach Ziffer 1 bei Übernahme auf dem Frachtbrief oder den Lieferpapieren aufzuführen und vom Transporteur quittieren zu lassen.

5. Wird nach Muster verkauft, so dient das Muster nur als Anschauungsstück, um den ungefähren Charakter der Ware im Großen zu zeigen. Für sonstige Eigenschaften der Ware haften wir nur, wenn wir sie ausdrücklich zugesichert haben.

6. Bei „tel quel“ verkaufter Ware steht dem Käufer ein Rügerecht nicht zu.

7. Bei gefrorener Ware ist der Käufer zum Zwecke der Qualitätsprüfung berechtigt und verpflichtet, einzelne Proben aufzutauen. Konserven dürfen bis zu einem Prozentsatz von ½% geöffnet werden. Im Übrigen hat der Käufer zur Erhaltung seiner Rechte die Ware unangebrochen am Bestimmungsort zur Besichtigung bereitzuhalten.

8. Handelt es sich bei der Ware um Fleisch oder Fleischprodukte, so ist eine etwaige Beanstandung durch amtstierärztliches Zeugnis zu belegen.

9. Erkennen wir einen Mangel schriftlich an, so kann der Käufer anstelle des beanstandeten Teils der Ware Ersatzlieferung verlangen. Ansprüche auf Wandlung oder Minderung stehen ihm nicht zu, es sei denn, daß wir zur Ersatzlieferung nicht in der Lage sind ; auch in letzterem Fall kann der Käufer nur Minderung verlangen, solange der Minderwert einen Satz von 15% des Kaufpreises nicht übersteigt. Weitergehende Ansprüche sind – soweit gesetzlich zugelassen – ausgeschlossen.

10. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Schlechterfüllung, Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben davon unberührt; das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Unbeschadet der Bestimmungen in § 5 Ziffer 8 haben wir das Recht, von uns aus anstelle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware in Geld zu vergüten, wobei die obere Grenze einer solchen Geldvergütung durch den Kaufpreis der Ware bestimmt wird.

12. Haben wir die verkaufte Ware selbst von dritter Seite bezogen und in unverändertem Zustand weiterverkauft, so erhält der Käufer insoweit Vergütung, als wir selbst diese von unserem Vorlieferanten erlangen. Zur Abgeltung aller Rechte des Käufers können wir ihm in diesem Falle unsere eigenen Ansprüche gegen den Vorlieferanten abtreten.

13. Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, sobald die Ware von fremder Seite verändert worden ist und sich nicht ausschließen läßt, daß der gerügte Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht.

14. Jede Lieferung oder Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft. Etwaige Mängel bei einer Lieferung sind ohne Rechtsfolgen für andere Lieferungen.

15. Mängelrügen sind ausgeschlossen, sobald der Käufer die Ware weiter versandt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.


§ 6 Mengenermittlung

1. Der Rechnungsstellung werden Mengenfeststellungen nach folgender Maßgabe zu Grunde gelegt :
a) bei verpackter Ware die auf der Verpackung verzeichneten Angaben,
b) bei unverpackter Ware das bei der Übernahme festgestellte Gewicht,
c) bei abzuladender oder reisender Ware das Abgangsgewicht.

Die so ermittelten Mengen sind für beide Teile verbindlich.

2. Im Falle der Durchlieferung ganzer Partien, Waggons usw. tritt der Käufer hinsichtlich der Mengenermittlung und der entsprechenden Beschränkungen seiner Rechte in die Bedingungen unseres Einkaufsgeschäftes mit unserem Vorlieferanten ein.

3. Lautet der Verkauf auf Lieferung einer ca.-Menge, so sind wir berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.


§ 7 Zahlung

1. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur and die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.

2. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungserhalt netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Gewährung eines Zahlungsziels hat der Zahlungseingang innerhalb der gewährten Frist zu erfolgen. Bei der Überschreitung dieses Zahlungsziels werden, unbeschadet der Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) ohne weiteren Schadensnachweis berechnet.

3. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird.

4. Durch die Erhebung von Mängelrügen wird der Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen entbunden.

5. Der Käufer kann gegen unsere Ansprüche weder aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Er verzichtet insbesondere auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung.

6. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, Wechselsteuern und Bankprovisionen entgegengenommen. Für rechtzeitige Vorlage, Proteste, Benachrichtigungen und Zurückleitungen von Wechseln und Schecks übernehmen wir keine Gewähr. Soweit wir Wechsel nicht zum Diskont einreichen, haben wir Anspruch auf bankübliche Diskontzinsen.

7. Im Falle des Verzugs mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Käufer zur Zahlung fällig.

8. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug und holt er die versäumte Zahlung nicht binnen einer Woche nach Mahnung nach, so werden sämtliche gegen ihn noch offenstehende Forderungen, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig; zugleich werden wir von unseren Lieferpflichten frei.

9. Bei Zahlungseinstellung oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers sind sämtliche Ansprüche aus allen mit ihm abgeschlossenen Geschäften sofort fällig. Das gleiche gilt, falls ein uns zahlungshalber gegebener Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird.

10. Der Käufer, sein Vertreter bzw. sein Geschäftsführer sind verpflichtet, uns über drohende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer oder über eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers unverzüglich zu informieren. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Anzeigepflicht haften die vorstehenden Personen für einen uns daraus entstehenden Schaden persönlich.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum.

2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen so hat der Käufer uns anteilig Miteigentum zu übertragen.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Falls zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 Abs. 2 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.

4. Der Käufer darf in unserem Eigentum stehende Gegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Eingriffen seiner Gläubiger in unsere Sicherungsrechte, insbesondere bei Pfändungen hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und zugleich unaufgefordert Maßnahmen zur Abwendung solcher Eingriffe in die Wege zu leiten. Die Kosten solcher Maßnahmen ebenso wie die Kosten von uns angestrengter Interventionsprozesse trägt der Käufer.

5. Hat der Käufer die Vorbehaltsware oder sonst die seinen Betrieb berührenden Gegenstände im voraus Dritten übereignet oder sie sonst mit Rechten Dritter belastet oder hat er über seine Forderungen aus Verkäufen, insbesondere durch Globalzession, verfügt, so hat er uns hiervon vor Lieferung Mitteilung zu machen; in diesem Fall sind wir von unseren Lieferungspflichten befreit. Nimmt der Käufer unsere Waren entgegen, ohne uns von den genannten Vorausverfügungen Mitteilung zu machen, so ist er zur Verarbeitung und zum Verkauf nicht berechtigt.

6. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Geschäften nicht nach oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich, so sind wir berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware ohne Inanspruchnahme des Gerichtes nach Mahnung in unmittelbaren Besitz zu nehmen. Zu diesem Zweck hat der Käufer jederzeit zu gestatten, seine Geschäfts- und Lagerräume zu betreten. Die zurückgenommene Ware wird dem Käufer nach unserer Wahl zu den berechneten oder zu denen am Tag der Rücknahme gültigen Preisen gutgeschrieben, wobei für entgangenen Gewinn und für Kosten der Lieferung 25% des Verkaufswertes der Ware zuzüglich der Kosten der Rücknahme in Abzug gebracht wird. Ein weiterer Abzug erfolgt, wenn die Ware nicht mehr neuwertig ist. Wir sind auch befugt, die Ware zu verwerten, ohne an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf gebunden zu sein. Weist der Käufer nach, dass der tatsächlich entstandene Schaden niedriger ist, gilt diese Schadenshöhe.

7. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrundeliegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

8. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.


§ 9 Leergut

Der Käufer ist verpflichtet, bei der Anlieferung Leergut in gleicher Art und Menge zur Verfügung zu stellen, wie es der Belieferung entspricht. Das Leergut ist gereinigt unter Beachtung der hygienerechtlichen Vorschriften zu übergeben. Ist dem Käufer eine Leergutübergabe bei der Anlieferung nicht möglich, so hat er innerhalb von 7 Tagen für eine Rückgabe des Leergutes zu sorgen. Gerät er mit der Rückgabe in Verzug, sind wir nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, die Rücknahme zu verweigern und Schadensersatz zu verlangen. Eine dem Käufer übermittelte Aufstellung über ausstehendes Leergut gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 7 Tagen widerspricht.


§ 10 Abtretungsberechtigung

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsbedingung abzutreten.